Neues Rechtsgutachten zeigt: Autobahnprivatisierung löst keine Probleme, aber schafft viele neue

Gegen-BAB-Privat_20160610_002_AusschnittEin neues Rechtsgutachten zeigt: Die Autobahnprivatisierung löst keine Probleme, aber schafft viele neue Probleme. Das  „Rechtliche Kurzgutachten zur geplanten Änderung des Art. 90 GG“, erstellt im Auftrag des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg von Prof. Dr. Georg Hermes Goethe-Universität Frankfurt am Main und von Rechtsanwalt Dr. Holger Weiß, LL.M. Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte PartmbB Freiburg / Stuttgart, konstatiert:

Die Neuordnung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (dazu C. II.) unterliegt erheblichen Bedenken:

–> Sie führt zu parallelen Strukturen (Personal, Know-how) zwischen Bundesverwaltung und Landesverwaltungen, weil nur die Autobahnen in Bundesverwaltung übernommen werden, während die sonstigen Bundesstraßen in der Verantwortung der Landesverwaltung (bisherige Auftragsverwaltung) bleiben.

–> Auf die Defizite des bisherigen Systems der Auftragsverwaltung, zu denen u.a. die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern (Planungskosten) gehört, reagiert der Entwurf überhaupt nicht, obwohl diese Auftragsverwaltung in großem Umfang beibehalten wird (alle sonstigen Bundesstraßen).

–> Die vollständige Übernahme aller Aufgaben hinsichtlich der Autobahnen durch den Bund führt zu einer extrem zentralisierten Bundesverwaltung, die insbesondere bei Planungsaufgaben (Planfeststellung) mit offensichtlichen örtlichen Bezügen (lokale Planungen, Umweltschutz etc.) kaum funktionieren kann, jedenfalls nicht zu verkürzten Planungszeiten führen wird.

–> Sie ignoriert die erheblichen Überleitungsprobleme ebenso wie die sehr unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Landesstraßenbauverwaltungen.

 

IV. In dem offensichtlichen Bemühen, eine Finanzierung des Baus und der Erhaltung von Autobahnen durch die Aufnahme von Krediten zu ermöglichen, die im Rahmen der europäischen Schuldenbremse („Maastricht-Kriterien“) nicht der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden, eröffnet der Entwurf eine sehr weitreichende Privatisierungsoption (dazu C. III.). Zu kritisieren ist in diesem Zusammenhang,

–> dass nur ein minimaler Bestand von „hoheitlichen Aufgaben“ mit Privatisierungsgrenzen versehen wird, während alle wesentlichen Entscheidungen (Investitionen, Erhaltungszustand, Qualität des Angebotes) zum Gegenstand unternehmerischer Entscheidungen privater Betreiber gemacht werden können,

–> dass die Entscheidung über die Privatisierung weitgehend ohne Beteiligung des Bundestages und völlig ohne Beteiligung des Bundesrates von der Bundesregierung getroffen werden kann,

–> dass der Entwurf für den Bund nicht einmal eine explizite Gewährleistungsverantwortung vorsieht, die ihn verpflichten würde, für eine funktionsfähige und bedarfsgerechte Autobahninfrastruktur zu sorgen, und es ihm – vergleichbar dem Eisenbahnwesen oder der Telekommunikation – erlauben würde, durch geeignete Regulierungsmaßnahmen die privaten Interessen des Betreibers im öffentlichen Infrastrukturinteresse zu beschränken.

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