An den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
Herrn Ralf Wieland
Niederkirchnerstraße 5
10117 Berlin
Volksinitiative „Unsere Schulen“
Antrag auf Fortsetzung der Anhörung in den zuständigen Ausschüssen
Berlin, den 20. November 2018
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
als anerkannte Volksinitiative waren am wir 7. November 2018 zur Anhörung im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses (mitberatend SenBFJ) eingeladen. Kern unseres Anliegen ist die Befassung mit dem Schulbau im Zusammenhang mit der Übertragung von bisher öffentlichen Aufgaben an eine privatrechtliche GmbH, siehe dazu auch unseren Antrag Drucksache 18/1238 und dort die Forderung „Schulen öffentlich bauen, erhalten, betreiben und finanzieren statt Übertragung von Schulen in eine privatrechtliche GmbH“.
Am Vorabend der Anhörung um 18:07 h wurden wir per Email an die Adresse info@gemeingut.org von der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (namentlich von Herrn Philipp Stiel, Philipp.Stiel@senfin.berlin.de) über die Öffentlichmachung des Entwurf eines Rahmenvertrags zwischen dem Land Berlin, den Berliner Bezirken und der Howoge GmbH im Internet informiert.
Dieser Vertragsentwurf ist für die Volksinitiative „Unsere Schulen“ von maßgeblicher Bedeutung, dort werden umfassende und langjährig geltende Vereinbarung für eine solche Aufgabenübertragung an eine GmbH vereinbart. Das durch die Landesverfassung garantierte Recht der Volksinitiative auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen wurde damit unzulässiger Weise und gravierend beschnitten.
Wir haben deswegen am 7. November 2018 in der Sitzung des Hauptausschusses mündlich die Fortsetzung der Anhörung in einer weiteren Sitzung beantragt. Dazu der Auszug aus dem vorläufigen Wortprotokoll:
„Wir haben einen Juristen damit beauftragt zu untersuchen, inwieweit dieser Rahmenvertrag den geltenden Gesetzen und der Landesverfassung entspricht. Das konnten wir bis heute noch nicht leisten, sondern das läuft. Wir beantragen deswegen förmlich – und da bitte ich jetzt mal alle aufzustehen, damit wir ein bisschen verdeutlichen, dass das sehr förmlich ist –, dass, wenn uns die Expertise zu diesem Rahmenvertrag, die wir beauftragt haben, vorliegt, eine weitere Sitzung abgehalten wird, zu der wir erneut eingeladen werden, damit das in der Tiefe und Genauigkeit besprochen werden kann, die dieser Sache gebührt.“
Wir haben diese Forderung mit Schreiben an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses vom16.11.2018 in Bezug auf die Sitzung des Hauptausschusses am 21.November 2018 bekräftigt:
„Wir erwarten, dass wir als Volksinitiative zu diesem Tagesordnungspunkt am 21.11.2018 eingeladen werden und Rederecht bekommen.“
Mittlerweile liegen uns die zuvor vorenthaltenen, für die Anhörung relevanten Informationen vor und wir konnten sie frei von Zeitnot prüfen.
Wir beantragen vor diesem Hintergrund die Fortsetzung der Anhörung der Volksinitiative ende und langjährig geltende Vereinbarung für eine solche Aufgabenübertragung an eine GmbH vereinbartsentlicim Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses (mitberatend SenBFJ) und bitten dazu um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Für die Gewährung des uns nach Landesverfassung zustehenden Rechts auf Anhörung, in diesem Fall auf Fortsetzung der Anhörung, setzen wir Ihnen eine Frist von vier Wochen ab heute sowie spätestens zwei Wochen vor Unterzeichnung des Vertrags durch eine der Parteien der öffentlichen Hand.
Insoweit durch die Fortsetzung der Anhörung der nach Landesverfassung vorgeschriebene Vier-Monatszeitraum überschritten wird, innerhalb deren uns die Möglichkeit zur Anhörung zu gestatten und dem Parlament die anschließende Diskussion zu ermöglichen ist, erklären wir uns mit einer Ausweitung dieses Zeitraumes einverstanden. Die Vollständigkeit der Anhörung (in diesem Fall durch Fortsetzen nach Vorliegen relevanter Informationen) wird von uns wesentlich höher gewertet als das fristgerechte Stattfinden.
Wir gestatten uns, Ihnen die folgenden Rechtshinweise mitzusenden:
In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteil vom 27. April 2007 – 4/06 –) wird das Prinzip der Organtreue zwischen den Volksgesetzgebungsakten und den parlamentarischen Gesetzgebungsakten betont. Danach haben sich die Staatsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04). In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts kann dieses verfassungsrechtliche Verhältnis auch zwischen dem Parlament und dem Volk bestehen, das seinen Willen im Zuge eines Volksbegehrens in einem volksbeschlossenen Gesetz zum Ausdruck gebracht hat und insoweit als verfasstes Staatsorgan tätig geworden ist (vgl. HVerfG, Urteil vom 27. April 2007 – 4/06). Dieser Gedanke ist nach unserer Rechtseinschätzung im vorliegenden Fall auch auf die durch Erreichen des notwendigen Quorums gesammelter Unterschriften vom Volk als Anliegen in das Parlament hineingetragene Volksinitiative zu übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
für die Volksinitiative „Unsere Schulen“