1) Der Verein führt den Namen Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) e.V., nachfolgend GiB genannt.
2) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zwecke des Vereins sind
1 ) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
Darunter verstehen wir als unsere Aufgaben:
a) das Ansehen und die Bedeutung öffentlicher Daseinsvorsorge für das Gemeinwohl, sowohl in der Bevölkerung als auch bei den politischen EntscheidungsträgerInnen, zu stärken sowie
b) den Erhalt öffentlichen Eigentums bzw. die Rückführung zu öffentlichem Eigentum zum Nutzen des Gemeinwohls zu fördern. (Beispiele für unsere Tätigkeitsfelder: öffentlicher Eisenbahn Nah- und Fernverkehr, sonstige öffentliche Mobilitätsversorgung, wie Busverkehre, U- und S-Bahnen u. a., öffentliche Wasser- und Abwasserversorgung, öffentliche Energieversorgung, öffentliche Abfallentsorgung, öffentlicher Bildungsauftrag, öffentliches Gesundheitswesen u. ä.)
2) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten dieses Zweckes
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Entwicklung und Verbreitung von Konzepten und Informationsschriften zur Wahrung und Verbesserung der öffentlichen Daseinsvorsorge und des öffentlichen Eigentums (z. B. der öffentlichen Eisenbahn, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung, der öffentlichen Abwasser-, Abfallentsorgung, des öffentlichen Bildungs- und Gesundheitswesens u. ä.)
b) Herausgabevon Veröffentlichungen zur Vergrößerung von Transparenz und demokratischer Teilhabe in öffentlicher Daseinsvorsorge und bei öffentlichem Eigentum
c) Organisation und Durchführung von Vorträgen und Schulungen, insbesondere zur öffentlichen Daseinsvorsorge, zu öffentlichem Eigentum und zu öffentlichen Diensten, z. B. im Rahmen von Kongressen und Tagungen von NGOs, Gewerkschaften, Wirtschaft und Politik, bei den Weiterbildungsseminaren für Jugendliche auch unter besonderer Berücksichtigung der Geschlechterfrage (Anzeichen: geringe Beteiligung von Frauen in öffentlichen Aufsichtsgremien) u. a.
d) Einflussnahme auf Bundes- und Landesgesetzgebung, auf die Landesregierungen und die Bundesregierung mit dem Ziel der Stärkung des Öffentlichen durch offene Briefe, Teilnahme an parlamentarischen Anhörungen und Bereitstellung von Informationsschriften
e) Untersuchung der Folgen von Vernachlässigung, Veräußerung oder Vermietung von öffentlichem Eigentum, öffentlichen Diensten oder allgemein verfügbaren natürlichen Quellen oder Senken
f) Durchführung eigener Forschung bzw. Vergabe von Forschungsaufträgen sowie Datensammlung zu Privatisierung von Gemeingütern sowie zu alternativen Formen von Finanzierung und Führung von Gemeingütern, öffentlichem Eigentum und öffentlichen Diensten
g) Planung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen sowie Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften zur Anregung von bürgerschaftlichem Engagement für öffentliche Dienste und öffentliches Eigentum, sowie Anregung zur mitgestaltenden Teilnahme an Gremien von öffentlichen Diensten und öffentlichem Eigentum.
h) Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften
3) die Förderung von VerbraucherInnenberatung und VerbraucherInnenschutz
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beantwortung von VerbraucherInnenanfragen zu öffentlichen Dienstleistungen
b) Organisation und Durchführung von Vorträgen und Schulungen, insbesondere zur öffentlichen Daseinsvorsorge, zu öffentlichem Eigentum und zu öffentlichen Diensten, z. B. im Rahmen von Kongressen und Tagungen von NGOs, Gewerkschaften, Wirtschaft und Politik, bei den Weiterbildungsseminaren für Jugendliche u. a.
c) Planung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen sowie Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften zur Anregung von bürgerschaftlichem Engagement für öffentliche Dienste und öffentliches Eigentum, sowie Anregung zur mitgestaltenden Teilnahme an Gremien von öffentlichen Diensten und öffentlichem Eigentum.
d) Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
4) Der Verein finanziert sich fast ausschließlich aus Spenden, Förderbeiträgen und Zuwendungen von Stiftungen. Beiträge aus Maßnahmen und Tätigkeiten in §2 werden voraussichtlich ein Zehntel der Einnahmen nicht übersteigen.
5) Vereinsmitglieder dürfen nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft finanzielle Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen natürliche Personen sein, Fördermitglieder können auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Satzung und den Grundsätzen von GiB bekennt und aktiv für die Ziele von GiB eintritt. Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetz eingeräumten Rechte, u. a. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung muss nicht, aber kann begründet werden. Über die Beitragshöhe und -fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung der Aufnahme in der Mitgliederversammlung und nach Aushändigung dieser Satzung und der zugehörigen Grundsätze sowie deren Anerkennung wirksam.
3) Fördermitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Vereinszwecken und zu den Grundsätzen von GiB bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge für die Arbeit des Vereins zu machen und einmal jährlich Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
3) Ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten zum Beispiel öffentliche Handlungen oder Verlautbarungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen von GiB stehen. Über den Ausschluss von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Berufung hat jedoch keine aufschiebende oder aussetzende Wirkung hinsichtlich des Ausschlusses, sie ermöglicht allein die rückwirkende Aufhebung durch die Mitgliederversammlung.
4) Über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
1) GiB kann sich an weiteren Organisationen durch Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen.
2) GiB kann mit anderen Organisationen, die sich den gleichen Werten verpflichtet fühlen, kooperieren.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) weitere Organe können von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Alle Mitglieder sind einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eines der ordentlichen Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Frist von wenigstens einer Woche einzuhalten.
2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) die Wahl und Entlastung des Vereinsvorstands,
b) die Bestellung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen,
c) Änderungen der Vereinssatzung
d) Änderungen des Vereinszwecks und der Grundsätze,
e) die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und des Haushalts,
f) die Festsetzung der Beitragsordnung
g) die Entgegennahme der Berichte über die Arbeit des Vereins.
3) Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Versammlungsleitung. Auf Wunsch kann die Mitgliederversammlung eine andere Person bestimmen.
4) Über die Ergebnisse der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. Zwei ordentliche Vereinsmitglieder, darunter die ProtokollantIn, müssen das Protokoll abzeichnen.
5) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
6) Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Vermögenslage des Vereins und über die Arbeit des Vorstands.
1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie der Grundsätze ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich, zur Änderung des Vereinszweckes, zum Ausschluss eines Mitglieds sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Anträge zur Änderung der Satzung, zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung, mit einer Frist von wenigstens vier Wochen, zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
5) Mitglieder sind nicht stimmberechtigt zu Personalfragen, sofern sie selbst von der Frage als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als Bewerberin oder Bewerber um eine Stelle oder eine Honorartätigkeit für den Verein betroffen sind. Unter Personalfragen fallen Anstellung, Auftragsvergabe sowie Kündigung einer Stelle oder eines Honorarvertrags, Entscheidungen zu Änderungen von Bezügen, Honoraren, Aufwandsentschädigungen und geldwerten Leistungen.
6) Mitgliederversammlungen können auch fernmündlich als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines für die Finanzen zuständig ist. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Finanzielle Verfügungen ab einer Höhe von 2.500 Euro bedürfen der schriftlichen Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von bis zu zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Beschlussorgan. Der Vorstand ist dabei an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, die oder der auch Mitglied des Vereins sein sollte. Diese/r kann, wenn er/sie nicht Mitglied des Vereins ist, an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
5) Alternativ können ein oder mehrere Vorstandsmitglieder die Führung der Geschäfte übernehmen. Für diese Tätigkeit kann einzelnen Vorständen oder allen eine Vergütung gezahlt werden, deren jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr im Voraus festlegt.
6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich festgehalten. Mitglieder haben das Recht, Vorstandsbeschlüsse abzufragen. Diese sind innerhalb einer Woche zu beantworten.
7) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich (inklusive E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden – dann jedoch nur einstimmig. Es gilt §10, Absatz 6, Satz 2.
GiB ist von anderen Organisationen organisatorisch und finanziell unabhängig sowie parteipolitisch neutral. Spendenwerbung darf diese Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und muss den Zielen von GiB dienen.
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzustellen.
2) Der Verein ist auch dann aufzulösen, wenn er über einem Zeitraum von drei Monaten weniger als vier Mitglieder hat.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen oder mehrere der unter § 2 genannten Zwecke.
4) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
5) Erfolgt die Auflösung des Vereins durch andere Gründe als reguläre Auflösung, gelten §12, Absatz 3 und 4 ebenfalls.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung angepasst werden muss.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 20.12.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.