Erpressungsinstrument der Investoren

Thorben Wengert / pixelio.de

Dr. Werner Rügemer

Am 6. März entschied der Europäische Gerichtshof: Die private Schiedsklausel, die im Investitionsschutz-Abkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthalten ist, verstößt gegen das Recht der Europäischen Union. Die Schiedsklausel verletzt die Autonomie der staatlichen Justiz. Zum Unionsrecht gehört die gerichtliche Überprüfbarkeit von Urteilen – dies ist aber bei privaten Schiedsgerichten ausgeschlossen. Ein privates Schiedsgericht gehört deshalb nicht zum Gerichtssystem der EU. (Az. C-284/16)

Was für Freihandel gilt, muss auch innerstaatlich gelten

Der niederländische Versicherungskonzern Achmea hatte den slowakischen Staat verklagt. Der hatte 2004 die Krankenversicherung für private Investoren geöffnet. Eine spätere Regierung hatte diese Liberalisierung teilweise zurückgenommen; vor allem durften die privaten Versicherungen keine Gewinne an ihre Aktionäre ausschütten. Dagegen klagte Achmea auf Schadenersatz von 22 Millionen Euro vor einem privaten Schiedsgericht. Es war in Frankfurt eigens für diesen Fall zusammengestellt worden und tagte nicht-öffentlich. Es gab Achmea Recht. Daraufhin klagte die Slowakei auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Der angerufene Bundesgerichtshof reichte den Fall an den EuGH zur Entscheidung weiter.

Dessen Urteil erschüttert eine Praxis, die sich in der Privatisierungs-Euphorie der letzten Jahrzehnte in der ganzen EU ausgedehnt hat. Das Investitionsschutz-Abkommen zwischen der Slowakei und den Niederlanden wurde 1991 geschlossen. Zwischen EU-Mitgliedsstaaten bestehen gegenwärtig 196 solcher Abkommen. Die Regierungen haben das ohne öffentliche Diskussion durchgezogen. Erst durch die Proteste gegen die Freihandelsabkommen TTIP und CETA wurde die Problematik der privaten Schiedsgerichte einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

Es geht in der Tat um eine Grundfrage der Demokratie. Mit diesen Schiedsgerichten, sagt der ehemalige Verfassungsrichter Siegfried Broß, „desavouiert der Staat sein eigenes Justizsystem; das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wird im Grunde aufgegeben und privatisiert. Es darf aber nicht sein, dass der Staat seine Aufgabe mit einer Art Blankoscheck an private Außenstehende überträgt, die keinerlei rechtsstaatlicher und demokratischer Kontrolle unterliegen.“

Man kann deshalb das Urteil des EuGH auch auf die Freihandelsabkommen übertragen. Aber das Unwesen der privaten Schiedsgerichte hat sich ja auch innerstaatlich ausgebreitet. Sie gehören zum Standard von Public-Private-Partnership (PPP) oder Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP).

Bei der Lkw-Maut erfüllten die Investoren ihre Verpflichtungen nicht

Die Fragwürdigkeit der Schiedsgerichte bei ÖPP wurde uns jetzt eindrücklich im Falle des Toll Collect-Desasters vorgeführt. 2003 hatte die Bundesregierung mit Daimler, Deutsche Telekom und Cofiroute den ÖPP-Vertrag für die Lkw-Maut auf den deutschen Autobahnen abgeschlossen. Die Investoren erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen erst zwei Jahre später und verursachten einen Ausfall von mehreren Milliarden Euro im Bundeshaushalt. 2004 klagte die Bundesregierung vor einem privaten Schiedsgericht auf Schadenersatz.

Aber das Schiedsgericht kam jahrelang nicht zustande: Bundesregierung und Investoren konnten sich nicht über die personelle Besetzung einigen. Dann lehnten die Investoren jegliche Zahlung ab. Die Laufzeit des Vertrags war 2015 zu Ende – es gab immer noch keinen Schiedsspruch. Der Vertrag wurde rechtswidrig und stillschweigend verlängert – er hätte neu ausgeschrieben werden müssen.

Die Forderungen des Bundes beliefen sich 2018 schließlich auf knapp 9 Milliarden Euro. Es kam zu einem Vergleich – ohne Schiedsgericht und ohne ordentliches Gericht. Der Staat ließ sich über den Tisch ziehen und erhält gerade mal 3,2 Milliarden. Beim erfolglosen Schiedsverfahren ließ sich das Verkehrsministerium von den Wirtschaftskanzleien Linklaters und Beiten Burkhardt beraten – und zahlte ihnen dafür insgesamt 244,6 Millionen Euro.

Toll Collect war einer der ersten ÖPP-Verträge in Deutschland. Zum Bau und Betrieb von Autobahnen schließt der Bund weiter solche Verträge mit Baukonzernen. Bundesländer und vor allem Kommunen haben einige hundert ÖPP-Verträge abgeschlossen – für Bau und Betrieb von Schulen, Messehallen, Justizzentren. Überall gehört die Schiedsklausel zum Standard. Bei der Laufzeit von meist 30 Jahren müssen immer wieder Streitigkeiten entschieden werden.

Investoren können Schiedsgerichtsverfahren beliebig in die Länge ziehen

Der Fall Toll Collect zeigt: Die Schiedsgerichte bei ÖPP sind ein Erpressungsinstrument der Investoren. Denn bei ÖPP gibt die öffentliche Hand alle Gewerke für Jahrzehnte an private Unternehmer und Subunternehmer. Ein Ausstieg wäre kompliziert, langwierig, teuer, selbst wenn die Verträge nicht wie bei Toll Collect 17.000 Seiten lang sind. Investoren können so das private Schiedsgerichtsverfahren beliebig in die Länge ziehen. Am Ende kommt für den Staat ein nachteiliger Vergleich heraus, und der kostet selbst zusätzlich auch noch viel Geld.

Der EuGH hat das Finanzierungsinstrument ÖPP nicht erwähnt, weil es im verhandelten Fall keine Rolle spielte. Aber rechtslogisch ist klar: Auch bei ÖPP  ist eine nichtöffentliche, private Paralleljustiz mit den rechtsstaatlichen Prinzipien in der EU und in Deutschland nicht vereinbar. Das Urteil des EuGH hat bei den Wirtschaftskanzleien zwischen Brüssel, Paris, Berlin und Warschau einen Schock ausgelöst. Sie suchen nach einem Ausweg. Aber: Was tun die Hüter des Unionsrechts und unseres Rechtsstaats? Frau Kommissarin Jourova, Frau Justizministerin Barley: Übernehmen Sie!

Der vorliegende Beitrag von Werner Rügemer erschien zuerst in „Gegenblende„, dem Debattenportal des DGB.

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