Pressemitteilung des Berliner Wassertischs, http://berliner-wassertisch.net
Wie die mündliche Anhörung im September 2013 erwarten ließ, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil am 24.02.2014 die Klage der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen das Bundeskartellamt abgewiesen.
Dr. Ulrike Kölver als Prozeßbeobachterin des Berliner Wassertisches: „Die Kartellprüfung hat bereits im März 2010 begonnen. Die Wasserpreise blieben überhöht, nur unter Vorbehalt gab es für 2012 eine Erstattung von 60 Millionen. Jetzt endlich kommt die Preismissbrauchsverfügung des Bundeskartellamtes vom Juni 2012 mit einer Preissenkung für mehrere Jahre zur Wirkung.“
In ihrer Untersuchung hatten die Wettbewerbshüter festgestellt, dass die Ursache für die hohen Trinkwasserpreise in Berlin vor allem der sehr hohe Ansatz von „kalkulatorischen Kosten“ im Wasserpreis ist, d.h. Höhe der Verzinsung, Art und Dauer der Abschreibungen etc. Mit anderen Worten: es sind die Gewinne, die in Berlin die Wasserpreise in die Höhe getrieben haben.
Gerlinde Schermer, Wirtschaftsexpertin: „Die Privaten haben sich mit dem Privatisierungsvertrag einen ‚Risikozuschlag‘ erschlichen, den die Berliner seit 2004 bezahlen.“
Auf die Missbrauchsverfügung hin waren mit Unterstützung des Senats die BWB – zu diesem Zeitpunkt noch teilprivatisiert und unter privater Geschäftsführung – mit der Begründung vor Gericht gegangen, die
Kartellbehörde sei nicht zuständig. Die BWB sind damit nun klar gescheitert: das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nicht nur die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes, sondern auch dessen Untersuchungsergebnisse und seine Preismissbrauchsverfügung voll bestätigt. Wer Preise erhebt, muss sich auch der Kontrolle des Kartellamtes unterwerfen.
Seit Anfang dieses Jahres befinden sich die BWB nach Rückkauf der privatisierten Anteile wieder hundertprozentig im Eigentum des Landes. Gerlinde Schermer vom Berliner Wassertisch meint daher: „Es ist jetzt die Aufgabe des öffentlichen Eigentümers Land Berlin, die Kartellauflagen unverzüglich und in vollem Umfang umzusetzen. Den Rechenkünsten des Finanzsenators, der den überteuerten Rückkauf der Privatanteile aus weiterhin überhöhten Wasserpreisen durch die Wasserkunden bezahlen lassen will, ist mit dem Düsseldorfer Urteil ebenfalls eine Abfuhr erteilt worden.“
Die Preismissbrauchsverfügung wurde bisher lediglich für die Trinkwasserpreise verhängt, bei denen die Zuständigkeit der Kartellbehörde eindeutig feststeht. Jedoch werden auch bei den Abwasserpreisen ebenso hohe Gewinnspannen einkalkuliert wie bei den Trinkwasserpreisen, d.h. sie sind ebenfalls missbräuchlich überhöht, wobei die Abwasserpreise einen noch höheren Anteil am Gesamtpreis ausmachen.
Dr. Ulrike Kölver: „Nach dem Düsseldorfer Urteil haben die Berliner Wasserkunden jedes Recht, auch für die Abwasserpreise von den BWB bzw. vom Eigentümer Land Berlin eine entsprechende Preissenkung einzufordern. Die Preissenkungen insgesamt müssen durch Verminderung der missbräuchlichen Gewinne vollzogen werden. Sie dürfen weder zu Lasten der Beschäftigten gehen noch durch Unterlassung notwendiger Investitionen umgesetzt werden.“
Die BWB können gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.